Hinweis auf die Räum- und Streupflicht | Aktuelle Nachrichten und Informationen

Hinweis auf die Räum- und Streupflicht

Aufgrund der aktuellen Wetterlage weisen wir auf die Räum- und Streupflicht hin.

In allen Ortsgemeinden ist lt. Satzung die Räum- und Streupflicht bei bebauten oder unbebauten Grundstücken, die durch eine

öffentliche Straße erschlossen werden oder an sie angrenzen, auf die Eigentümer und Besitzer dieser Grundstücke übertragen. Die Reinigungspflicht umfasst die innerhalb der geschlossenen Ortslage gelegenen öffentlichen Straßen. Hierzu gehören insbesondere:

1. Gehwege, einschl. Durchlässe

2. Fahrbahnen

3. Radwege

4. Park- und sonstige Plätze

5. Straßenrinnen, Einflussöffnungen der Straßenkanäle

6. Böschungen und Grabenüberbrückungen

Die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken werden deshalb besonders auf die Einhaltung der vorgenannten Bestimmungen hingewiesen, da sie im Ernst- oder Schadensfall u. U. schadensersatzpflichtig gemacht werden können.