Hinweise zur Gestaltung von Baumurnengräbern | Aktuelle Nachrichten und Informationen

Hinweise zur Gestaltung von Baumurnengräbern

Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger,

auf Grund der Zunahme von Verstößen gegen unsere Friedhofsatzung möchte ich noch einmal auf den § 17a hinweisen.

§ 17a Besondere Gestaltungsvorschriften für Baumurnengräber

  1. Bei den Baumurnenwahlgrabstätten für Urnenbestattungen sind besondere Gestaltungsvorschriften zu beachten.

  2. Es werden nur Natursteinplatten mit einer Größe von 30 cm auf 30 cm (oder einen Durchmesser von 35 cm haben) mit einer Dicke von 5-6 cm zugelassen. Schriften sollen vertieft oder erhöht bis 6 mm im Stein angelegt werden. Die Form der Namensplatten soll sich im Rahmen der vorgegebenen Maße bewegen.

  3. Die Platten sind bodengleich zu verlegen.

  4. Grableuchten, Grabvasen, Pflanzungen, Blumengestecke, Einfriedungen, Grabmale und Abdeckungen etc. sind nicht erlaubt. Grabmale, Einfassungen, Abdeckungen oder ähnliches sind nicht erlaubt. Ebenso ist jegliche Art von Bepflanzung und Belegen der Grabstätte mit Materialien jeglicher Art (z.B. Kies) nicht gestattet. Blumen sind bei Bestattungen als Ausnahme gestattet; diese sind längstens nach zwei Wochen, spätestens jedoch bei Verwelken von den Nutzungsberechtigten zu entfernen.

  5. Zuwiderhandlungen hiergegen werden durch den Friedhofsträger entfernt. Die Kosten hierfür sind in entstandener Höhe von dem Nutzungsberechtigten voll zu erstatten.

Wir bitten alle Nutzungsberechtigten Ihre Gräber dahingehend zu überprüfen. Diese Variante wurde von Ihnen bewusst gewählt, daher bitte ich um Einhaltung der Vorschriften.

Die Mitarbeiter der Ortsgemeinde werden ab 30. Oktober 2024 unerlaubte Gegenstände entfernen.

Sollten Sie dazu Fragen haben, können Sie sich gerne bei mir persönlich 06349 9630356 oder in der Verbandsgemeinde Landau-Land unter 06341 1430 melden.

Mit freundlichen Grüßen

Dietmar Pfister Ortsbürgermeister